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   FG Hamburg, 12.12.2011 - 6 K 150/10   

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https://dejure.org/2011,30575
FG Hamburg, 12.12.2011 - 6 K 150/10 (https://dejure.org/2011,30575)
FG Hamburg, Entscheidung vom 12.12.2011 - 6 K 150/10 (https://dejure.org/2011,30575)
FG Hamburg, Entscheidung vom 12. Dezember 2011 - 6 K 150/10 (https://dejure.org/2011,30575)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Gewerbesteuer: Gewerbesteuerpflicht bzgl. des Gewinns aus der Veräußerung eines Seeschiffes vor dessen Inbetriebnahme

  • Justiz Hamburg

    § 2 Abs 1 GewStG, § 15 Abs 2 EStG, § 15 Abs 3 Nr 2 EStG, § 251 Abs 3 AO
    Gewerbesteuer: Gewerbesteuerpflicht bzgl. des Gewinns aus der Veräußerung eines Seeschiffes vor dessen Inbetriebnahme

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewerbesteuerpflicht bzgl. des Gewinns aus der Veräußerung eines Seeschiffes vor dessen Inbetriebnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 5/02

    Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten

    Auszug aus FG Hamburg, 12.12.2011 - 6 K 150/10
    Dagegen wird eine GmbH & Co. KG, deren Gegenstand die Ausübung einer originär gewerblichen Tätigkeit ist, nicht für die Zeit, in der sie ihre werbende Tätigkeit lediglich vorbereitet, als gewerblich geprägte Personengesellschaft angesehen und als gewerbesteuerpflichtig behandelt (BFH-Urteil vom 20.11.2003 IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464).

    Allerdings handelt es sich lediglich um ein Indiz; letztlich maßgeblich ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit (BFH-Urteil vom 20.11.2003 IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464).

    Denn die Erzielung nichtgewerblicher Einkünfte ist Bestandteil der Definition der gewerblich geprägten Personengesellschaft; eine GmbH & Co. KG mit originär gewerblichen Einkünften unterfällt nicht der Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG (BFH-Urteil vom 20.11.2003 IV R 5/02, BFHE 204, 471, BSTBl II 2004, 464).

  • BFH, 22.11.1994 - VIII R 44/92

    Die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten

    Auszug aus FG Hamburg, 12.12.2011 - 6 K 150/10
    Er ist vielmehr unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu ermitteln und kann für die verschiedenen Betriebsarten ebenfalls unterschiedlich zu bestimmen sein (BFH-Urteile vom 14.04.2011 IV R 52/09, BFHE 233, 257, BFH/NV 2011, 1247; vom 22.11.1994 VIII R 44/92, BFHE 176, 138, BStBl II 1995, 900).

    Die vor diesem Zeitpunkt liegenden Bemühungen, Fracht- oder Charterverträge für das Schiff zu erlangen, stellen sich demgegenüber als vorbereitende Maßnahmen der Auftragsbeschaffung dar, die für sich gesehen die Gewerbesteuerpflicht nicht begründen können; Unternehmenserträge können zu diesem Zeitpunkt nicht entstehen (vgl. BFH-Urteile vom 22.11.1994 VIII R 44/92, BFHE 176, 138, BStBl II 1995, 900; vom 17.04.1986 IV R 100/84, BFHE 146, 457, BStBl II 1986).

    Dann ist bereits der Bau des Schiffes als Beginn der werbenden Tätigkeit anzusehen, denn die Herstellung der später zu veräußernden Waren ist Gegenstand des gewerblichen Betriebes (BFH-Urteil vom 22.11.1994 VIII R 44/92, BFHE 176, 138, BStBl II 1995, 900).

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus FG Hamburg, 12.12.2011 - 6 K 150/10
    Denn eine bedingte Veräußerungsabsicht besteht letztlich immer (BFH-Urteil vom 05.05.2011 IV R 34/08, BStBl II 2011, 787, mit Anmerkung Hartrott, FR 2011, 955; BFH-Beschluss vom 10.12.2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).
  • BFH, 05.05.2011 - IV R 34/08

    Gewerblicher Grundstückshandel; ungeteiltes Grundstück mit fünf

    Auszug aus FG Hamburg, 12.12.2011 - 6 K 150/10
    Denn eine bedingte Veräußerungsabsicht besteht letztlich immer (BFH-Urteil vom 05.05.2011 IV R 34/08, BStBl II 2011, 787, mit Anmerkung Hartrott, FR 2011, 955; BFH-Beschluss vom 10.12.2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).
  • BFH, 30.08.2012 - IV R 54/10

    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei Mitunternehmerschaften - Keine

    Auszug aus FG Hamburg, 12.12.2011 - 6 K 150/10
    Insbesondere weicht der erkennende Senat nicht von der Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg vom 17.11.2010 (7 K 1993/06, EFG 2011, 725, Revision eingelegt, Az. des BFH: IV R 54/10) ab.
  • BFH, 17.12.2008 - IV R 77/06

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Nichtüberschreiten der Drei-Objekt-Grenze -

    Auszug aus FG Hamburg, 12.12.2011 - 6 K 150/10
    Auf das Bestehen einer unbedingten Veräußerungsabsicht kann beispielsweise geschlossen werden, wenn das erworbene Wirtschaftsgut schon vor der Fertigstellung verkauft oder von vornherein auf Rechnung und nach den Wünschen des späteren Erwerbers gebaut wird (BFH-Urteil vom 17.12.2008 IV R 77/06, BFHE 224, 233, BStBl II 2009, 791), wenn das Vorhaben nur kurzfristig finanziert wird (BFH-Urteil vom 05.03.2008 X R 48/06, BFH/NV 2008, 1463) oder wenn Veräußerungsbemühungen, etwa durch Beauftragung eines Maklers, ergriffen werden (BFH-Urteil vom 27.11.2002 X R 53/01, BFH/NV 2003, 1291).
  • BFH, 29.11.2012 - IV R 47/09

    Keine Feststellung eines Unterschiedsbetrags für nicht bilanzierbare

    Auszug aus FG Hamburg, 12.12.2011 - 6 K 150/10
    Die im Bauvertrag liegenden stillen Reserven wären auch nicht in den Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG aufzunehmen gewesen (Urteil des FG Hamburg 3 K 163/08, EFG 2010, 404; Revision anhängig, Az. des BFH: IV R 47/09).
  • BFH, 03.03.2011 - IV R 10/08

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bedingte Veräußerungsabsicht in

    Auszug aus FG Hamburg, 12.12.2011 - 6 K 150/10
    Dieser Umstand vermag die ursprüngliche Vereinbarung für sich genommen jedoch nicht zu entkräften, da die Veräußerung ebenso auf einem anfänglichen Plan wie auf einer späteren Aufgabe des ursprünglichen Plans (des Eigenbetriebs) beruhen konnte (vgl. für den gewerblichen Grundstückshandel BFH-Urteil vom 03.03.2011 IV R 10/08, BFH/NV 2011, 1666).
  • BFH, 27.11.2002 - X R 53/01

    Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerung von weniger als vier Objekten

    Auszug aus FG Hamburg, 12.12.2011 - 6 K 150/10
    Auf das Bestehen einer unbedingten Veräußerungsabsicht kann beispielsweise geschlossen werden, wenn das erworbene Wirtschaftsgut schon vor der Fertigstellung verkauft oder von vornherein auf Rechnung und nach den Wünschen des späteren Erwerbers gebaut wird (BFH-Urteil vom 17.12.2008 IV R 77/06, BFHE 224, 233, BStBl II 2009, 791), wenn das Vorhaben nur kurzfristig finanziert wird (BFH-Urteil vom 05.03.2008 X R 48/06, BFH/NV 2008, 1463) oder wenn Veräußerungsbemühungen, etwa durch Beauftragung eines Maklers, ergriffen werden (BFH-Urteil vom 27.11.2002 X R 53/01, BFH/NV 2003, 1291).
  • BFH, 05.03.2008 - X R 48/06

    Gewerblicher Grundstückshandel - vorweggenommene Werbungskosten - Verletzung der

    Auszug aus FG Hamburg, 12.12.2011 - 6 K 150/10
    Auf das Bestehen einer unbedingten Veräußerungsabsicht kann beispielsweise geschlossen werden, wenn das erworbene Wirtschaftsgut schon vor der Fertigstellung verkauft oder von vornherein auf Rechnung und nach den Wünschen des späteren Erwerbers gebaut wird (BFH-Urteil vom 17.12.2008 IV R 77/06, BFHE 224, 233, BStBl II 2009, 791), wenn das Vorhaben nur kurzfristig finanziert wird (BFH-Urteil vom 05.03.2008 X R 48/06, BFH/NV 2008, 1463) oder wenn Veräußerungsbemühungen, etwa durch Beauftragung eines Maklers, ergriffen werden (BFH-Urteil vom 27.11.2002 X R 53/01, BFH/NV 2003, 1291).
  • FG Berlin-Brandenburg, 17.11.2010 - 7 K 1993/06

    Anlaufverluste im Gewerbesteuerrecht

  • FG Hamburg, 11.09.2009 - 3 K 163/08

    Verfassungsmäßigkeit von § 5a Einkommenssteuergesetz (EStG); Steuerliche

  • BFH, 23.02.2005 - VII R 63/03

    Feststellung von Steuerforderungen in der Insolvenz durch Aufnahme des

  • BFH, 14.04.2011 - IV R 52/09

    Zur Berücksichtigung von AfA beim Gewerbeertrag im Zeitpunkt der Aufnahme des

  • BFH, 01.04.2003 - I R 51/02

    Ausschüttungsbelastung bei überhöhter Vorabausschüttung

  • BFH, 07.11.2007 - I B 104/07

    Auslegung der Klageschrift - innerhalb der Klagefrist zu erfüllende Anforderungen

  • BFH, 22.06.2010 - VIII B 12/10

    Verfahrensfehler bei fehlerhafter Abweisung der Klage als unzulässig -

  • BFH, 17.04.1986 - IV R 100/84

    Gewerbesteuer - Steuerpflicht - GmbH & Co. KG - Ein-Schiff-Unternehmen -

  • BFH, 28.11.2012 - IV B 11/12

    Nichtzulassungsbeschwerde: Anfechtung einer Einspruchsentscheidung, mit der

  • BFH, 01.04.2009 - IX R 5/08

    Auslegung einer Willenserklärung als Antrag auf schlichte Änderung eines

  • FG Köln, 15.02.2006 - 14 K 5048/04

    Zeitpunkt der Beendigung einer Organschaft im Rahmen eines Insolvenzverfahrens

  • BFH, 03.05.1978 - II R 148/75

    Konkursverwalter - Konkurseröffnung - Einspruchsverfahren - Widerspruch -

  • FG Hamburg, 11.04.2013 - 6 K 185/11

    Gewerbesteuer: Abgrenzung zwischen der "Abwicklung" eines nicht begonnenen,

    bb) Beabsichtigt die Bestellergesellschaft aber bereits bei Abschluss eines Schiffbauvertrages, das Schiff nicht selbst zu betreiben, sondern nach Fertigstellung zu veräußern, ist schon der Bau des Schiffes als Beginn des Gewerbebetriebes anzusehen, denn die Herstellung der später zu veräußernden Waren ist Gegenstand des gewerblichen Betriebes (BFH-Urteil vom 22.11.1994 VIII R 44/92, BFHE 176, 138, BStBl II 1995, 900; FG Hamburg, Urteil vom 12.12.2011 6 K 150/10, juris, nachfolgend BFH-Beschluss vom 28.11.2012 IV B 11/12, juris).

    Beabsichtigt die Gesellschaft jedoch zunächst, das Schiff selbst zu betreiben, und veräußert sie das Schiff bzw. die Rechte aus dem Bauvertrag später, aber vor der Inbetriebnahme, weil sie die Eigenbetriebsabsicht aufgegeben hat, geht sie übergangslos von der gewerbesteuerfreien Vorbereitungs- in die Abwicklungsphase über (FG Hamburg, Urteil vom 12.12.2011 6 K 150/10, juris, nachfolgend BFH-Beschluss vom 28.11.2012 IV B 11/12, juris; FG Hamburg, Urteil vom 25.10.2011 2 K 13/11, juris).

    Dabei kann es aus Sicht des Senats keine Rolle spielen, ob die Bestellergesellschaft die Eigenbetriebsabsicht erst kurz vor Fertigstellung des Schiffes aufgibt (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 12.12.2011 6 K 150/10, juris) oder längere Zeit davor.

  • FG Nürnberg, 03.07.2013 - 3 K 1635/12

    Maßgeblichkeit des Unternehmensgegenstands für den Beginn der

    Der im Gesellschaftsvertrag beschriebene Gegenstand des Unternehmens kann ein Indiz sein, letztlich maßgebend ist jedoch die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit (FG Hamburg, Urteil vom 12.12.2011 6 K 150/10, DStRE 2013, 85).

    Dann ist bereits der Bau des Schiffes als Beginn der werbenden Tätigkeit anzusehen, denn die Herstellung der später zu veräußernden Waren ist Gegenstand des gewerblichen Betriebes (BFH-Beschluss vom 28. November 2012 IV B 11/12, BFH/NV 2013, 773; FG Hamburg, Urteile vom 12. Dezember 2011 6 K 150/10, DStRE 2013, 85; und vom 25. Oktober 2011 2 K 13/11, DStRE 2012, 1268).

  • FG Sachsen-Anhalt, 23.05.2019 - 1 K 462/15

    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht beim gewerblichen Grundstückshandel

    In diesem Fall sei bereits der Bau des Schiffes - und nicht etwa dessen Fertigstellung - als Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht anzusehen (Hinweise auf: Urteile des Finanzgerichts Hamburg vom 12. Dezember 2011 6 K 150/10, DStRE 2013, 85 und vom 11. April 2013 6 K 185/11, EFG 2013, 1252 mit jeweils nachgehenden BFH-Entscheidungen vom 28. November 2012 IV B 11/12, BFH/NV 2013, 773 bzw. vom 13. Oktober 2016 IV R 21/13, BStBl II 2017, 475).
  • FG Hamburg, 18.09.2012 - 6 V 102/12

    Gewerbesteuer: Abgrenzung zwischen der Abwicklung eines - nicht aufgenommenen -

    Dann wäre bereits der Bau des Schiffes als Beginn der werbenden Tätigkeit anzusehen mit der Folge, dass die Gewerbesteuerpflicht (auch) in 2007 bestanden hätte, denn die Herstellung der später zu veräußernden Waren ist Gegenstand des gewerblichen Betriebes (BFH-Urteil vom 22.11.1994 VIII R 44/92, BFHE 176, 138, BStBl II 1995, 900; FG Hamburg, Urteil vom 12.12.2011 6 K 150/10, juris, nicht rechtskräftig).
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